Satzung des Turn- und Sportclub Fischbeck von 1905 e.V.
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Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mittel des Vereins
§ 4 Begünstigung durch Vereinsmittel
§ 5 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
§ 6 Rechtsgrundlage
§ 7 Gliederung des Vereins
§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft (ordentliche Mitglieder)
§ 9 Ehrenmitglieder
§ 10 Ende der Mitgliedschaft
§ 11 Ausschließungsgründe
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 12 Rechte der Mitglieder
§ 13 Pflichten der Mitglieder
Organe des Vereins
§ 14 Organe des Vereins sind
Mitgliederversammlung
§ 15 Zusammentreffen und Vorsitz
§ 16 Aufgaben
§ 17 Tagesordnung
§ 18 Vereinsvorstand
§ 19 Pflichten und Rechte des Vorstandes
§ 20 Vereinsfachausschüsse
§ 21 Der Ehrenrat
§ 22 Aufgaben des Ehrenrates
§ 23 Kassenprüfer
Allgemeine Schlussbestimmungen
§ 24 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe
§ 25 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
§ 26 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung
§ 27 Geschäftsjahr
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen TSC Fischbeck von 1905 e.V. und hat seinen Sitz in Fischbeck.
Der Verein erlangt seine Rechtsfähigkeit erst durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes. Wird die Eintragung nicht vorgenommen, so handelt es sich um einen nicht rechtsfähigen Verein mit beträchtlichen Gefahren für sogenannte Vorstandsmitglieder usw., da gemäß §54 BGB aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, der Handelnde persönlich haftet. Handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner. Bei dem rechtsfähigen Verein haftet nur das Vereinsvermögen.
Die Anmeldung des Vereins hat durch alle Vorstandsmitglieder in öffentlicher beglaubigter Form, das heißt, durch notarielle Beglaubigung der Unterschriften bei dem zuständigen Amtsgericht zu erfolgen. Dabei ist die Satzung des Vereins in Urschrift und Abschrift sowie eine Abschrift des Protokolls über die Bestellung des Vorstandes mit dem Antrag auf Eintragung einzureichen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein-nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports in seiner Gesamtheit. Wesentliches Element ist hierbei die körperliche Ertüchtigung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittel des Vereins
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke ver-wendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Begünstigung durch Vereinsmittel
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten.
§ 6 Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder, sowie aller Organe des Vereins, werden durch die vorliegende Satzung aus-schließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mit-gliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.
§ 7 Gliederung des Vereins
Der Verein gliedert sich im Innerverhältnis in Abteilungen, welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben.
Jede Abteilung gliedert sich weiterhin in Unterabteilungen und zwar:
a. Kinderabteilung bis zum Alter von 10 Jahren;
b. B. Kinderabteilungen für Jugendliche zwischen 10 und 14 Jahren;
c. Jugendliche-Abteilungen für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren;
d. Senioren-Abteilungen für Erwachsene über 18 Jahren.
Jeder Abteilung steht ein oder stehen auch mehrere Ab-teilungsleiter vor, die alle mit dieser Sportart zusammen-hängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regeln.
Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport betreiben.
§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft (ordentliche Mitglieder)
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Satzungs-bestimmungen bekennt. Für Minderjährige ist die Zustimmungs-erklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Die Mitgliedschaft wird durch Beschluß des Vereinsvorstandes erworben. Ein derartiger Beschluß ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für den laufenden Monat bezahlt hat, bzw. ihm durch Beschluß des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt ist.
§ 9 Ehrenmitglied
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes, durch Beschluß der Jahreshaupt-versammlung, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
§ 10 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a. Durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres.
b. Durch Tod.
c. Durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Ehrenrates.
Durch das Beenden der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
§ 11 Ausschließungsgründe
Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 10b) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
a. wenn die in § 13 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden;
b. wenn das Mitglied seinem den Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, nicht nachkommt;
c. wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die unbeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.
Über die Ausschließung eines Mitgliedes entscheidet der Ehrenrat als Schiedsgericht. Vor einer Entscheidung über den Ausschluß hat das Schiedsgericht das betroffene Mitglied durch Einschreiben zur mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht zu laden. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist dem Betroffenen mittels Einschreiben zuzustellen.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 12 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt
a. durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt;
b. die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen;
c. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben;
d. vom Verein einen angemessenen Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen
§ 13 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a. die Satzungen der Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V., der letzterem angeschlossenen Fachverbände, soweit der deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen, zu befolgen;
b. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln
c. die durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten
d. an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat;
e. in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenden Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 5 genannten Vereinigungen ausschließlich dem im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der Satzungen der im § 5 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidungen zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.
Organe des Vereins
§ 14 Organe des Vereins sind:
a. die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. die Fachausschüsse
d. der Ehrenrat
Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.
Mitgliederversammlung
§ 15 Zusammentreffen und Vorsitz
Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 18 Jahre haben eine Stimme.
Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitglieder unter 18 Jahre ist die Anwesenheit zu gestatten.
Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal als sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 16 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden durch Anschlag am schwarzen Brett unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen.
Anträge zur Tagesordnung sind 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt, oder 20 % der Stimmberechtigten es beantragen.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den § 24 bis 27.
§ 16 Aufgaben
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungs-gemäß anderen Organen übertragen ist.
Seiner Beschlußfassung unterliegt insbesondere:
a. Wahl der Vorstandsmitglieder
b. Wahl der Fachausschussmitglieder
c. Wahl der Mitglieder des Ehrenrates
d. Wahl von mindestens drei Kassenprüfern
e. Ernennung von Ehrenmitgliedern
f. Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das kommende Geschäftsjahr
g. Entlastung der Organe bezüglich der Jahresabrechnung und der Geschäftsführung
h. Genehmigung des Haushalts-Voranschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzierungsmittel.
§ 17 Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a. Feststellen der Stimmberechtigten
b. Rechenschaftsbericht der Organsmitglieder und der Kassenprüfer
c. Beschlussfassung über die Entlastung
d. Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr
e. Neuwahlen
f. Besondere Anträge
§ 18 Vereinsvorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Kassenwart
4. dem Schriftführer
5. den Abteilungsleitern / den Abteilungsleiterinnen
6. dem Jugendleiter / der Jugendleiterin
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende allein oder der 2. Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassenwart oder dem Schriftführer.
§ 19 Pflichten und Rechte des Vorstandes
a. Aufgaben des Gesamtvorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernden Behinderungen von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.
b. Aufgaben der einzelnen Mitglieder
1. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe außer Ehrenrat.
Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.
2. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Behinderungsfall in allen vorbezeichneten Angelegenheiten. Ferner hat er das Vereinseigentum, Sportgeräte und Ausrüstung verantwortlich zu verwalten und für einen gebrauchsfähigen Zustand Sorge zu tragen. Er wird dabei von den Abteilungsleitern unterstützt.
3. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte uns sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des 1. Vorsitzenden geleistet werden. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die vom ersten Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen.
4. Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat. Er hat am Schluß eines jeden Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in den Jahreshauptversammlungen zur Vorlesung kommt.
5. Die Spartenleiter bearbeiten sämtliche überfachlichen Sportangelegenheiten und sorgen für ein gutes Verhältnis zwischen den Fachabteilungen. Sie haben die Aufsicht bei den Übungs- und Sportveranstaltungen. Sie dürfen an allen Vereinsausschusssitzungen teilnehmen und das Wort ergreifen.
6. Der Jugendleiter / die Jugendleiterin hat die Jugend-lichen des Vereins zu betreuen. Er hat im Zusammenwirken mit dem zuständigen Abteilungsleiter Richtlinien für eine gesunde körperliche und geistige Ertüchtigung der Jugendlichen herauszuarbeiten, die dem Alter und Reifegrad der entsprechenden Gruppe entspricht.
§ 20 Vereinsfachausschüsse
Die Vereinsfachausschüsse werden für jede im Verein betriebene Sportart gebildet. Sie werden auf die Dauer eines Jahres gewählt. Sie setzen sich zusammen aus dem Abteilungsleiter und dem Übungsleiter der entsprechenden Sportart.
Ihre Aufgabe ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung dieser Sportart zu bestimmen, die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen und die vom zuständigen Fach-verband oder seinen Gliederungen erfassten Beschlüsse inner-halb des Vereins zu verwirklichen.
§ 21 Der Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahres-hauptversammlung auf Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 22 Aufgaben des Ehrenrates
Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitig-keiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts, eines Fachvorstandes gegeben ist. Er beschließ ferner über den Ausschluß von Mitgliedern gemäß § 11. Er trifft auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
Er darf folgende Strafen verhängen:
a. Verwarnung
b. Verweis
c. Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung
d. Ausschluß von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monate
e. Ausschluß aus dem Verein
Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
Der Ehrenrat entscheidet als Schiedsgericht über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins. Er entscheidet über den Ausschluß von Mitgliedern gemäß § 11.
§ 23 Kassenprüfer
Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils ein Jahr zu wählenden (Wiederwahl unzulässig) Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr unvermutet und ins einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen und dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen haben, der hierüber der Jahreshauptversammlung berichtet.
Allgemeine Schlussbestimmungen
§ 24 Verfahren der Beschlußfassung aller Organe
Sämtliche Organe sind beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.
Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 3 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung am schwarzen Brett durch den Versammlungsleiter bekanntgegeben wurde. Die Vorschrift des § 15 bleibt unberührt.
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handzeichen. Auf Antrag ist eine Abstimmung durch Stimmzettel möglich. Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 15 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.
Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll in Loseblattform zu führen, welches am Schluß vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Das Protokoll muß Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.
§ 25 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Zu Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen, beschlussfähig.
§ 26 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins:
a. an den Landessportbund Niedersachsen e.V. Hannover, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, oder
b. an eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr 2 Abgabenordnung 1977.
§ 27 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
Fischbeck, den 24. Mai 1991
Die Satzung ist in der gültigen Fassung auf Anfrage beim Vorstand einsehbar. Die Bekanntmachung der Satzung auf dieser Seite erfolgt ohne Gewähr.